RICHTLINIEN FÜR DIE ZUTEILUNG VON WOHNUNGEN
1. Die Zuständigkeit über die Wohnungsvergabe obliegt dem Genossenschaftsvorstand.
2. Interessierte Personen müssen über liberierte Genossenschaftsanteile verfügen. Die Anzahl der gezeichneten Anteile ist
relevant. Als Entscheidungsgrundlage kann der Zeitpunkt der Zeichung miteinbezogen werden.
3. Personen mit Wohnsitz in Grindelwald geniessen Vorrang. Als Entscheidungsgrundlage kann die Dauer der
Wohnsitznahme in Grindelwald mitentscheiden.
4. Für die Wohnungsvergabe ist eine Warteliste zu erstellen. Die Warteliste ist chronologisch nach dem Eingangsdatum
der Anmeldung zu führen. Der Zeitpunkt der Anmeldung kann prioritär berücksichtigt werden.
5. Es liegt im Ermessen des Vorstandes, bei der Wohnungszuteilung Notlagen zu berücksichtigen.
Grindelwald, im Oktober 2024